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Metallbehandlung und Plasmatechnik

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen 

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I. Allgemeine Bedingungen 

I. 1. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht 

Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Gerichtsstand für alle Leistungen, Lieferungen und Zahlungen der Ort der Niederlassung des Auftragnehmers; der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Ge-schäftssitz zu verklagen. 

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Anwendung des Über-einkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wa-renkauf (UN-Kaufrecht) vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen. 

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für alle Leistungen, Lieferungen und Zahlungen der Ort der Niederlassung des Auftragnehmers. 

I.2. Vertragsbedingungen 

Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sich aus der Auf-tragsbestätigung nichts anderes ergibt. 

Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. 

Diese Zahlungs- und Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenste-hende oder von diesen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Diese Zahlungs- und Lieferungsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Zahlungs- und Lieferungsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorgehaltlos ausführt. 

I.3. Preisstellung 

Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk ausschließlich MwSt. und Kosten für etwaige Verpackung. Treten nach Vertragsabschluss wesentliche Änderungen der auftragsbezogenen Kosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung der Preise unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen. 

I.4. Zahlung 

Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu zahlen. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. 

Das Recht des Auftraggebers zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung ist ausge-schlossen, es sei denn, Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig an-erkannt. Dies gilt nicht für etwaige auf Fertigungsstellung- oder Mängelbeseiti-gungskosten gerichtete Ansprüche des Auftraggebers. 

I.5. Pfandrecht 

Der Auftragnehmer hat für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen ein Pfandrecht an den Werkstücken des Auftraggebers, sobald sie zur Wärmebehandlung übergeben werden. Die Rechtsfolgen aus dem Gesetz §§ 1204 ff BGB und der Insolvenzordnung finden entsprechend Anwendung. 

II.1 Angaben des Auftraggebers 

Allen Werkstücken, die zur Wärmebehandlung übergeben werden, muss ein Auftrag oder ein Lieferschein beigefügt werden, der folgende Angaben enthal-ten soll: 

  • Bezeichnung, Stückzahl, Nettogewicht, Wert der Teile und Art der Verpa-ckung; 
  • Werkstoff-Qualität (Normbezeichnung bzw. Stahlmarke und Stahlhersteller und deren Behandlungsempfehlungen); 
  • die gewünschte Wärmebehandlung, insbesondere 
    • bei Einsatzstählen gemäß DIN ISO 15787 entweder die verlangte Auf-kohlungstiefe mit Grenzkohlenstoffgehalt (z.B. At 0,35 = 0,8 + 0,4 mm) oder die vorgeschriebene Einsatzhärtungstiefe mit Bezugshärtewert und Oberflächenhärte (z.B. Eht 550 HV1 = 0,2 – 0,4 mm, Oberflächen-härte = mind. 700 HV5); 
      bb) bei Vergütungsstählen die geforderte Zugfestigkeit. Für die Ermitt-lung derselben ist, wenn nicht anders vereinbart, die Kugeldruckprü-fung nach Brinell an der Oberfläche maßgebend; 
    • bei Werkzeug- und Schnellarbeitsstählen der gewünschte Härtegrad nach Rockwell oder Vickers; 
    • bei Nitrierstählen die gewünschte Nitrierhärtetiefe (Nht); 
    • bei Induktions- und Flammenhärtung die gewünschte Randhärtetiefe (Rht) mit Bezugshärtewert und Oberflächenhärte und die Lage des zu härtenden Bereiches; 
    • bei Salzbadnitrocarburieren und Gas-Kurzzeit-Nitrierungen entwe-der die Behandlungsdauer oder die gewünschte Stärke der Verbin-dungszone; 
  • Angaben über das gewünschte Prüfverfahren, die Prüfstelle und die Prüflast (siehe DIN-Prüfnormen); 
  • weitere für den Erfolg der Behandlung notwendige Angaben oder Vor-schriften (siehe DIN ISO 15787, DIN EN 10 052, DIN 17021, DIN 17023). 

Bei den geforderten Härtungen sind Zeichnungen beizufügen, aus denen hervorgeht, welcher Werkstoff vorliegt, welche Wärmebehandlung vorzu-nehmen ist und welche Stellen hart werden bzw. weich bleiben müssen. Sind gleichartige Werkstücke aus verschiedenen Stahlschmelzen hergestellt, so muss dieses angegeben werden. Desgleichen sind besondere Anforderungen an die Maßhaltigkeit oder den Oberflächenzustand auf den Lieferpapieren zu vermerken. Auf geschweißte oder gelötete Werkstücke und auf solche, die Hohlkörper enthalten, ist durch den Auftraggeber besonders hinzuwei-sen. 

Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Richtig-keit und Vollständigkeit der obigen Angaben essentiell für eine zielorien-tierte erfolgreiche Wärmebehandlung ist. Der Auftragnehmer prüft die An-gaben des Auftraggebers im Rahmen seiner Kenntnisse auf Inhalt und Voll-ständigkeit. Bei offensichtlichen, berechtigten Zweifeln an einer zielorien-tierten erfolgreichen Wärmebehandlung informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber. In allen übrigen Fällen geht der Auftragnehmer von einer ver-wendungsspezifischen Vorgabe durch den Auftraggeber aus. 

II. 2. Lieferzeit 

Die Lieferzeit wird individuell vereinbart oder vom Auftragnehmer bei Auf-tragsannahme angegeben. Die Lieferzeit gilt aus verfahrenstechnischen Gründen nur als annähernd vereinbart. Eine vereinbarte Lieferzeit beginnt erst zu laufen, wenn die Vertragsparteien Auftragsklarstellung erzielt und alle Ausführungseinzelheiten geklärt haben und der Auftraggeber seiner-seits alle Voraussetzungen erfüllt hat. 

Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaige Mehraufwen-dungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Zudem geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der zur Wärmehandlung übergebenen Werk-stücke in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in An-nahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. 

Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Betriebsstörungen – sowohl im Be-trieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie Streik, Aus-sperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die verein-barte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlos-sen. 

II.3. Gefahrenübergang 

Soweit nichts anderes vereinbart, ist das Wärmebehandlungsgut vom Auftrag-geber auf seine Kosten und Gefahr anzuliefern und nach Fertigstellung auf seine Kosten und Gefahr abzuholen. 

Soll das Wärmebehandlungsgut versendet werden, geht die Gefahr des zufälli-gen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftrag-geber über, sobald das Wärmebehandlungsgut an die den Transport durchfüh-rende Person übergeben worden ist. 

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auch dann auf den Auftraggeber über, wenn der Auftragnehmer den Transport selbst durchführt. 

II.4 Prüfung 

Das Wärmebehandlungsgut wird vor dem Verlassen der Härterei im branchen-üblichen Umfang durch Stichproben und ggf. nach schriftlich zu vereinbarenden Vorgaben des Auftraggebers geprüft. Weitergehende nicht branchenübliche Prü-fungen und Analysen erfolgen grundsätzlich nur aufgrund besonderer Vereinba-rungen. Die Ausgangsprüfung des Auftragnehmers entbindet den Auftraggeber ausdrücklich nicht von seiner Pflicht zur Eingangsprüfung. 

II.5. Mängelhaftung 

Die gewünschte Wärmebehandlung wird auf der Grundlage der Angaben gemäß Ziffer II.1. als Dienstleistung mit der erforderlichen Sorgfalt und geeigneten Mit-teln durchgeführt. Der Auftraggeber trägt im Hinblick auf die durchzuführende Wärmebehandlung die Verantwortung für eine nach den Regeln der Technik er-folgte Fertigung der Werkstücke, für die Richtigkeit und Vollständigkeit der er-forderlichen Angaben gem. Ziffer II. 1. Und für eine dem späteren Verwen-dungszweck angepasste Wärmebehandlungsvorschrift. 

Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass eine Verantwortlichkeit für einen et-waigen Mangel insbesondere dann ausscheidet, wenn dieser 

  • auf die Angaben (Ziffer II. 1.) des Auftraggebers, 
  • auf verbindliche Vorgaben des Auftraggebers beruht, 
  • auf die gelieferten Werkstücke (z.B. versteckte Fehler, ungünstige Formge-bung, unterschiedliche Härtbarkeit) 
  • auf erfolgte Änderungen im vorangegangenen Arbeitsablauf oder 
  • Vorleistungen anderer Unternehmer 

zurückzuführen ist. Voraussetzung eines Ausscheidens der Verantwortlichkeit ist es, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber über seine Zweifel an einer zielorientierten erfolgreichen Wärmebehandlung hingewiesen hat, sofern für den Auftragnehmer eine Erkennbarkeit vorlag. 

Führt die Wärmebehandlung nicht zum Erfolg, ohne dass der Auftragnehmer dies zu verantworten hat, so ist der Behandlungslohn dennoch zu zahlen. Erfor-derliche Nachbehandlungen werden unter den genannten Voraussetzungen ge-sondert in Rechnung gestellt. 

Sind beanstandete Werkstücke ohne schriftliches Einvernehmen des Auftrag-nehmers be- oder weiterverarbeitet worden, erlischt die Gewährleistungspflicht. Für den beim Härteprozess von Massenartikeln und kleinen Teilen branchenüb-lich und prozessbedingt in zumutbaren Umfang auftretenden Schwund können keine Mängelansprüche geltend gemacht werden. Führt der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers Richtarbeiten aus, übernimmt er für eventuell hierbei entstehenden Bruch keine Gewähr. Bei Anwendung von Isoliermitteln gegen Aufkohlung oder Nitrierung kann für den Erfolg ebenfalls keine Gewähr über-nommen werden. Die im Rahmen dieser Bedingungen geregelten Gewährleis-tungsfristen und –beschränkungen gelten auch für eine etwaige Nachbehand-lung. 

Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsge-mäß nachgekommen ist. 

Soweit ein Mangel des Werkstückes vorliegt, muss dem Auftragnehmer Gele-genheit zur Nachbehandlung gegeben werden. Im Fall der Nacherfüllung ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderli-chen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Mate-rialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass das Werk-stück nach einem anderen Orte als dem Erfüllungsort verbracht wurde. 

Schlägt die Nachbehandlung fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. 

Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen. 

Sofern dem Auftragnehmer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelas-tet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer-weise eintretenden Schaden begrenzt. 

Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintre-tenden Schaden begrenzt. 

Soweit dem Auftraggeber im Übrigen ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung zusteht, ist die Haftung des Auftraggebers auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 

Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung aus-geschlossen. 

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht für Rechte des Auftraggebers wegen Män-geln, die ein Bauwerk bzw. ein Werk, das in der Erbringung von Planungs-und Überwachungsleistungen hierfür besteht, betreffen. Ebenso gilt dies nicht, sofern der Auftragnehmer sich zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen verpflichtet hat, die üblicherweise für ein Bauwerk verwendet werden und den jeweiligen Mangel verursacht haben. 

II. 6. Gesamthaftung 

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer II. 5 vorgese-hen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten An-spruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprü-che aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverlet-zungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden ge-mäß § 823 BGB. 

Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Auftraggeber anstelle ei-nes Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. 

Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber dem Auftragsnehmer ausge-schlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persön-liche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. 

II.7 Partnerschaftsklausel 

Bei allen Ersatzleistungen, insbesondere bei der Höhe des Schadensersatzes, sind nach Treu und Glauben die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Ver-tragspartner, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindungen, sowie der Wert der Wärmebehandlungsleistungen am Gesamtprodukt angemessen zu berücksichtigen. 

III. Salvatorische Klausel 

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in einem solchen Fall verpflich-tet, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten ent-spricht. Dies gilt auch für das Füllen etwaiger Lücken. 

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